Biomasse bezeichnet organische Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die energetisch genutzt werden können. Im Bereich von Feuerstätten für feste Brennstoffe wird Biomasse überwiegend als biogener Festbrennstoff eingesetzt.
Für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen, Heizkessel) sind jedoch nur bestimmte Brennstoffe zulässig. Maßgeblich ist die 1. BImSchV.
Zugelassene Biomasse-Brennstoffe gemäß 1. BImSchV
Die Verordnung unterscheidet klar zwischen erlaubten naturbelassenen Brennstoffen und unzulässigen Materialien.
Naturbelassenes Stückholz
- Scheitholz aus unbehandeltem Holz
- Holzreste aus mechanischer Bearbeitung (z. B. Sägespäne, Hackschnitzel)
- Holzbriketts aus naturbelassenem Holz
Voraussetzung:
Keine Beschichtung, kein Holzschutzmittel, keine Lacke oder Leime.
Holzwerkstoffe in eingeschränkter Form
Zulässig sind nur:
- Spanplatten oder Holzwerkstoffe ohne Holzschutzmittel
- nur in bestimmten Feuerungsanlagen
- unter Einhaltung emissionsrechtlicher Vorgaben
Für klassische Kaminöfen ist dies in der Praxis meist nicht vorgesehen.
Holzpellets
Industriell hergestellte Presslinge aus naturbelassenem Holz. Sie unterliegen Qualitätsanforderungen (z. B. ENplus, DIN EN ISO 17225). Pelletöfen und Pelletkessel sind gesondert geregelt.